Satzung

 

Satzung der Berliner Ruder-Gesellschaft e.V. 

 

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 

1. Der Verein führt den Namen Berliner Ruder-Gesellschaft e. V.. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen. 

2. Er ist durch die am 19. Juni 1955 erfolgte Fusion der Berliner Ruder-Gesellschaft von 1884 und der Berliner Ruder-Gesellschaft von 1912 entstanden. Als Gründungstag der Berliner Ruder-Gesellschaft e.V. gilt der 4. Oktober 1884. 

3. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Ruderverband, im Landesruderverband Berlin sowie im Landessportbund Berlin und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Rudern und ergänzender Sportarten. 

Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. 

Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. 

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -beendigung. 

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. 

6. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. 

7. Die Farben des Vereins sind blau-weiß-rot. Der Verein führt die nachstehend gezeigte Flagge: 

Das Recht, die Vereinsflagge zu führen und weitere Vereinszeichen zu tragen, regelt die Ruderordnung. 

 

 

§ 3   Gliederung 

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch die Jahreshauptversammlung im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. 

Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen. 

Für die Abteilungsversammlungen sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. 

 

§ 4   Mitgliedschaft 

 

Der Verein besteht aus: 

1.  Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern 

 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes in einer Jahreshauptversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten ernannt werden. 

2.  Ausübenden Mitgliedern 

 Ausübende Mitglieder haben das Recht auf Benutzung des Vereinseigentums im Rahmen der Ruder- und Hausordnung. 

2.1. Volljährigen Mitgliedern (Senioren/innen) 

2.2. Jugendlichen Mitgliedern 

 Mitglieder werden werden bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, als Jugendliche geführt. 

3.  Unterstützenden und Auswärtigen Mitgliedern. 

 Der Status eines Unterstützenden bzw. Auswärtigen Mitgliedes kann unter Beachtung der sinngemäß geltenden Fristen des § 5 Ziff. 10 vom Mitglied beantragt werden. Unterstützende und Auswärtige Mitglieder haben keinen Anspruch auf aktive Beteiligung am Sport, das Stimmrecht ist eingeschränkt. Als auswärtig gilt grundsätzlich ein Wohnsitz außerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. 

 

§ 5   Erwerb, Änderung und Verlust der Mitgliedschaft 

 

1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung und der gültigen Ordnungen zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach bestätigter Aufnahme erhält das Mitglied ein Vereinsabzeichen (Anstecknadel). 

Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

a) Austritt 

b) Ausschluss 

c) Tod 

d) Löschung des Vereins 

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. 

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. 

6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. 

 

§ 6   Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 

3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Jahreshaupt-versammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November fällig. 

Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und dienen zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten ein Mal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. 

Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. 

 

§ 7   Maßregelung 

 

1. Gegen alle Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden: 

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse, 

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung, 

c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, 

d) wegen unehrenhafter Handlungen, 

e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2 Ziff. 6. 

 

2. Maßregelungen sind: 

a) Verweis 

b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins 

c) Ausschluss aus dem Verein 

 

3. In den Fällen § 7 Ziff. 1. a, c, d und e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist der/dem Betroffenen per Einschreiben an die letzte dem Verein bekannte Adresse zuzusenden. 

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse der/des Betroffenen. 

Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt. 

 

§ 8   Organe 

 

Die Organe des Vereins sind: 

a) die Mitgliederversammlung 

b) der Vorstand 

c) die Ausschüsse 

 

§ 9   Die Mitgliederversammlung 

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist insbesondere zuständig für die: 

 

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes 

b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen 

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes 

d) Wahl der Kassenprüfer/innen 

e) Wahl der Mitglieder des Ältestenrates und ggf. weiterer Ausschüsse, 

f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten 

g) Genehmigung des Haushaltsplanes 

h) Satzungsänderungen 

i) Beschlußfassung über Anträge 

j) Ernennung von Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern 

k) Auflösung des Vereins 

 

2. Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden. 

 

3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung in Textform. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, können die Einladung mittels elektronischer Post bekommen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. 

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden. 

 

4. Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 

 

5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

 

6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 1/100 der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag des Wahlleiters und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. 

 

7. Anträge können gestellt werden 

-  von jedem volljährigen Mitglied 

-  vom Vorstand 

 

8. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 

 

9. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen. 

 

§ 10  Stimmrecht und Wählbarkeit 

 

1. Mitglieder besitzen wie nachfolgend dargestellt Stimmrecht: 

 

1.1. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder 

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Senioren/innen und sind von der Zahlung der Beiträge befreit. Die Ehrenvorsitzenden nehmen außerdem an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil. 

 

1.2. Senioren/innen 

Senioren/innen haben volles Stimmrecht. 

 

1.3. Jugendliche 

Jugendliche haben kein volles Stimmrecht. Zur Wahrung ihrer Interessen in einer Mitgliederversammlung entfällt auf die anwesenden Jugendlichen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf je angefangene 5 Jugendliche eine Stimme. 

Bei der Wahl der Jugendwartin/des Jugendwartes, der/die von den Jugendlichen alleine gewählt wird, hat jeder Jugendliche, soweit er das 14. Lebensjahr vollendet hat, volles Stimmrecht. 

Die Umschreibung des Jugendlichen zum Senior bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 

 

1.4. Unterstützende und Auswärtige Mitglieder 

Unterstützende und Auswärtige Mitglieder haben keinen Anspruch auf aktive Beteiligung am Sport. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. 

Sie haben kein Stimmrecht. Zur Wahrung ihrer Interessen in einer Versammlung entfällt auf die Unterstützenden und Auswärtigen Mitglieder auf je angefangene 5 Unterstützende und Auswärtige Mitglieder eine Stimme. 

Anträge auf Umschreibung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Es gelten die in § 5 Abs. 10 geregelten Fristen sinngemäß. 

 

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 

 

3. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Senioren/innen 

 

4. An den Mitgliederversammlungen können alle Mitglieder teilnehmen. 

 

§ 11  Vorstand 

 

 

1. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: 

die/der 1. Vorsitzende 

die/der Vorsitzende Verwaltung (1. Stellvertreter) 

die/der Vorsitzende Sport (2. Stellvertreter) 

die/der Vorsitzende Finanzen (3. Stellvertreter) 

 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bzw. bei deren/dessen Abwesenheit die ihres/seines Stellvertreterin/Stellvertreters in der in Abs. 1 genannten Reihenfolge. 

 

Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und verbindliche Ordnungen zu erlassen. 

 

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wahl muss bei mehreren Kanditen geheim erfolgen. Bei einem Kandidaten kann die Wahl offen erfolgen, wenn dem nicht von einer Wahlberechtigten/einem Wahlberechtigtem widersprochen wird. 

Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. 

 

4. Die Mitgliederversammlung wird durch eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet werden. 

 

§ 12  Erweiterter Vorstand und Jugendwart 

 

1. Der Vorstand ernennt zur Erledigung aller laufenden Geschäfte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die zusammen mit dem Vorstand den Erweiterten Vorstand bilden. Mit der Ernennung überträgt der Vorstand aus seinen Aufgabenbereichen einzelne Teilbereich auf diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und regelt deren Zuständigkeit. Der Vorstand kann diese Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter jederzeit wieder von ihren Aufgaben entbinden oder ihre Teilaufgabenbereiche verändern. 

 

Es sollen nach Möglichkeit die folgenden Teilbereiche gebildet werden: 

 

1.1. Schriftführerin/Schriftführer 

1.2. Beitragskassiererin/Beitragskassierer 

1.3. Leistungssport 

1.4. Breitensport 

1.5. Boote 

1.6. Haus- und Grundstück 

1.7. Jugend 

1.8. Presse- und Öffentlichkeit 

1.9. Wirtschaftsbetrieb und gesellschaftliche Veranstaltungen 

 

2. Die Jugendwartin/der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder aus der Mitgliedschaft gem. § 4 Ziff. 2.1. gewählt. Sie/er gilt als vom Vorstand ernannt. 

 

Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. 

Die jugendlichen Mitglieder geben sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der jugendlichen Mitglieder des Vereins. 

Die Jugendwartin/der Jugendwart beruft die Jugendversammlungen selbstständig ein und leitet sie. Sie/er ist auf begründetes Verlangen eines Drittels der Jugendlichen verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen. Kommt sie/er dieser Verpflichtung innerhalb von zwei Wochen nicht nach, beruft die/der 1. Vorsitzende die Versammlung ein und leitet sie. 

 

§ 13  Ältestenrat 

 

Der Ältestenrat ist ein Ausschuss und besteht aus drei Senioren/innen, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt und benennt eine Obfrau/einen Obmann. Die Entscheidungen des Ausschusses haben Beschlusscharakter. Berufung gegen die Entscheidung des Ältestenrates kann innerhalb von 28 Tagen nach Bekanntgabe zur nächsten Hauptversammlung eingelegt werden. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. 

 

 

§ 14  Kassenprüfer 

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Senioren/innen als Kassenprüferin/Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand, dem Erweiterten Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen. 

 

2. Die Kassenprüfer/innen haben die Belege, die Buchführung und den Jahresabschluss des Vereins und des Wirtschaftsbetriebes mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. 

 

3. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher die Entlastung des Vorstandes Finanzen und des übrigen Vorstandes. 

 

§ 15   Datenschutz 

 

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. 

 

2. Als Mitglied der Fachverbände, der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Berlin zu melden. 

 

3. Über den Landessportbund Berlin wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. 

 

4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filmen seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang. 

 

5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. 

 

6. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen. 

 

7. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionärinnen/Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. 

 

8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 

 

9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt. 

 

§ 16  Auflösung 

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Jahreshauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. 

 

2. Liquidatoren sind die/der 1. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen. Die Hauptversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. 

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landesruderverband Berlin zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 17  Inkrafttreten 

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21.03.2015 von der Jahreshauptversammlung der Berliner Ruder-Gesellschaft e.V. beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

Berlin, 21.03.2015 

 

 gez. Michael Luka 

……………….………….… 

Vorsitzender  

 

 gez. Rolf-Burkhard Greczmiel 

…………………………..… 

Stellvertretender Vorsitzender (Verwaltung) 

 

 gez. Mathias Zwirner 

………………………….…. 

Stellvertretender Vorsitzender (Sport)